Die Abgabe berechnet sich vielmehr nach dem Normaltarif von § 8 Abs. 1 GBAG. Die vom Grundbuchamt errechnete Abgabensumme (5 ‰ von Fr. XXXX.− = Fr. XXXX.−) ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 14. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen (§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwal- Seite 8 tungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007). Es wird kein Parteikostenersatz zugesprochen (§ 32 Abs. 2 VRPG). III. Demgemäss wird