Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Übertragung des Grundstücks Nr. 100 von der Einzelperson D. X. auf die X. AG grundbuchlich nicht als Umstrukturierung (Umwandlung) eingestuft werden kann. Damit eine Umwandlung hätte angenommen werden können, wäre zwingend notwendig gewesen, dass das sachenrechtliche Eigentum am Grundstück vor der Übertragung auf die Aktiengesellschaft bei der Kommanditgesellschaft lag. Da dies vorliegend nicht der Fall war, gelangt der privilegierte Abgabensatz von § 22 GBAG nicht zur Anwendung. Die Abgabe berechnet sich vielmehr nach dem Normaltarif von § 8 Abs. 1 GBAG.