Grundstück von einer Einzelperson in eine Kommanditgesellschaft nicht a priori als Umwandlung gilt (vgl. hierzu auch den Wortlaut von § 22 Abs. 2 Bst. a GBAG). Letztlich kann diese Frage aber offen bleiben, da − wie oben aufgezeigt − bereits der Grundgedanke, auf dem der Eventualantrag des Beschwerdeführers basiert, als falsch abzulehnen ist. 13.