Ganz abgesehen davon wäre es im vorliegenden Fall auch nicht klar gewesen, ob die vom Beschwerdeführer geschilderte Übertragung in zwei Schritten (Übertragung des Grundstücks zunächst von der Einzelperson auf die Kommanditgesellschaft und anschliessend von der Kommanditgesellschaft auf die Aktiengesellschaft) lediglich mit Fr. 2'000.− Grundbuchabgabe veranlagt worden wäre. Ob nämlich die vom Beschwerdeführer gedachte erste Handänderung − die Übertragung des Grundstück von der Einzelperson auf die Kommanditgesellschaft − ohne Weiteres unter den Umstrukturierungstatbestand von § 22 GBAG gefallen wäre, ist äusserst fraglich, da die Einbringung eines