Die Grundbuchabgabe bemisst sich stets nach dem im konkreten Fall gewählten sachenrechtlichen Vorgehen und ist, je nach Weg, den die Parteien zur Erreichung des von ihnen gewünschten Endresultates eingeschlagen haben, unterschiedlich. Die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung würde darauf hinauslaufen, dass die Grundbuchabgaben auch bei unterschiedlich gewählten sachenrechtlichen Vorgehensweisen stets die gleichen wären, was dem Wesen der Handänderungssteuer als Rechtsverkehrssteuer widerspricht. Da die vom Beschwerdeführer aufgezeigte Übertragung in zwei Schritten effektiv nicht erfolgt ist, kann diese auch nicht abgabenbestimmend für die Direktübertragung des Grundstücks sein.