Andere sachenrechtliche Vorgehensweisen, die auch möglich gewesen wären, um zum gleichen Endresultat (Eigentum der X. AG am Grundstück) zu gelangen, konkret aber nicht gewählt wurden, wie die vom Beschwerdeführer geschilderte mögliche Übertragung des Grundstücks in zwei Schritten auf die X. AG, können für die Bestimmung der Höhe der Grundbuchabgabe eines anderen Sachverhalts nicht massgebend sein. Die Grundbuchabgabe bemisst sich stets nach dem im konkreten Fall gewählten sachenrechtlichen Vorgehen und ist, je nach Weg, den die Parteien zur Erreichung des von ihnen gewünschten Endresultates eingeschlagen haben, unterschiedlich.