net hat. Nur dieser konkret erfolgte Rechtsvorgang bildet das Steuerobjekt und den eigentlichen Gegenstand der Betrachtung. Vorliegend ist der zu beurteilende Rechtsvorgang die Handänderung am Grundstück Nr. 100 infolge Direktübertragung des Grundstücks von D. X. auf die X. AG. Andere sachenrechtliche Vorgehensweisen, die auch möglich gewesen wären, um zum gleichen Endresultat (Eigentum der X. AG am Grundstück) zu gelangen, konkret aber nicht gewählt wurden, wie die vom Beschwerdeführer geschilderte mögliche Übertragung des Grundstücks in zwei Schritten auf die X. AG, können für die Bestimmung der Höhe der Grundbuchabgabe eines anderen Sachverhalts nicht massgebend sein.