X. & Co. und zweitens die Handänderung von der Kommanditgesellschaft auf die X. AG. Da nach Ansicht des Beschwerdeführers im Falle der beiden beschriebenen Handänderungen einzeln je eine Grundbuchabgabe von Fr. 1'000.− angefallen wäre, dürfe nunmehr, wenn die beiden Handänderungen in einem Schritt zusammengefasst würden, keine höhere Abgabe als Fr. 2'000.− resultieren. Dieser Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden: Im Rahmen der Abgabenerhebung wird stets ein Rechtsvorgang beurteilt, der sich so auch tatsächlich ereig- Seite 7