a GBAG, insbesondere die wertmässig grundsätzlich gleich gebliebenen Beteiligungsverhältnisse in concreto gegeben waren oder nicht. In der Tat sind die grundsätzlich gleich gebliebenen Beteiligungsverhältnisse im vorliegenden Fall fraglich, da der Kreis der Personen, welcher an der Kommanditgesellschaft X. & Co. beteiligt war, nicht mehr identisch ist mit den Aktionären der neu gegründeten X. AG (zum Beispiel ist E. X., welche vormals Kommanditärin der X. & Co. war, an der X. AG nicht mehr beteiligt; desgleichen war die neue Aktionärin, F. X., vormals an der Kommanditgesellschaft noch nicht beteiligt). 12.