Da die Anwendung von § 22 Abs. 2 Bst. a GBAG bereits am genannten Erfordernis der Übertragung der sachenrechtlichen Befugnisse von der Kommanditgesellschaft auf die Aktiengesellschaft scheitert, muss nicht mehr geprüft werden, ob die weiteren Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Bst. a GBAG, insbesondere die wertmässig grundsätzlich gleich gebliebenen Beteiligungsverhältnisse in concreto gegeben waren oder nicht.