Damit nun aber in Bezug auf das Grundstück eine Umwandlung im Sinne des § 22 Abs. 2 Bst. a GBAG hätte angenommen werden können, wäre zwingend notwendig gewesen, dass das sachenrechtliche Eigentum am Grundstück vor der Übertragung auf die Aktiengesellschaft bei der Kommanditgesellschaft lag. Dies war jedoch unbestrittenermassen nicht der Fall. Die Kommanditgesellschaft übertrug damit auf die Aktiengesellschaft keine sachenrechtlichen Befugnisse, sondern diese gingen direkt von einer Drittperson auf die Aktiengesellschaft über. Unter diesen Umständen fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung zur Anwendung des § 22 Abs. 2 Bst.