Vorliegend ist unbestritten, dass vor der Übertragung des Grundstücks Nr. 100 auf die X. AG D. X. als natürliche Person und Alleineigentümer des Grundstücks Nr. 100 im Grundbuch verzeichnet war und demnach sachenrechtlich über die Eigentumsrechte an diesem Grundstück verfügte. Diese Eigentumsrechte gehen nun mittels des Sacheinlagevertrages vom XXXX 2008 direkt von der Einzelperson D. X. auf die X. AG über. Damit nun aber in Bezug auf das Grundstück eine Umwandlung im Sinne des § 22 Abs. 2 Bst.