Haben es die Beteiligten − aus welchen Gründen auch immer − versäumt, die internen Berechtigungsverhältnisse an einem Grundstück mit den im Grundbuch eingetragenen Berechtigungsverhältnissen in Einklang zu bringen, können sie sich, jedenfalls in Belangen des Sachen- und Grundbuchrechts sowie in Belangen des Grundbuchabgabenrechts, nicht auf die ausserhalb des Grundbuchs bestehenden Verhältnisse berufen. Sie müssen sich die im Grundbuch eingetragenen Verhältnisse entgegen halten lassen. Dies unterscheidet die Veranlagung der Handänderungssteuern von der Veranlagung der allge- Seite 6