Auch im Konkurs einer Gesellschaft, zum Beispiel einer Kommanditgesellschaft, würde hinsichtlich des Einbezugs von Grundstücken in die Konkursmasse darauf abgestellt, wer als Eigentümer im Grundbuch verzeichnet ist. Grundstücke, welche im Grundbuch nicht auf die Firma der Kommanditgesellschaft lauten, würden − auch wenn sie in der Bilanz der Gesellschaft unter den Aktiven aufgeführt werden − nicht in den Konkurs der Kommanditgesellschaft einbezogen (vgl. auch Auskunft des aargauischen Konkursamtes vom 2. April 2009). 10.