So wird gegen aussen der im Grundbuch eingetragene Eigentümer als Verfügungsberechtigter angesehen (vgl. Art. 965 Abs. 2 ZGB), auch wenn er intern seine Befugnisse auf einen Dritten übertragen hat oder seine Befugnisse mit Dritten teilt. Auch im Konkurs einer Gesellschaft, zum Beispiel einer Kommanditgesellschaft, würde hinsichtlich des Einbezugs von Grundstücken in die Konkursmasse darauf abgestellt, wer als Eigentümer im Grundbuch verzeichnet ist.