würde die Anwendung eines privilegierenden Tatbestandes rechtfertigen. 9. Bezüglich der Verfügungsmacht über das Grundstück sind nun bei der Ermittlung der Grundbuchabgabe bzw. Handänderungssteuer die Verhältnisse gemäss Grundbuch massgeblich. Das Grundbuch ist jenes vom Gesetz vorgesehene Publizitätsmittel, welches zuverlässig über die Eigentums- und Berechtigungsverhältnisse an Grundstücken Auskunft gibt. An den Eintrag im Grundbuch knüpfen denn auch verschiedene Wirkungen und Folgen an. So wird gegen aussen der im Grundbuch eingetragene Eigentümer als Verfügungsberechtigter angesehen (vgl. Art.