angenommen werden kann, ist es erforderlich, dass die Verfügungsgewalt über das in Frage stehende Grundstück von der (im Anschluss zu liquidierenden) Kommanditgesellschaft auf die Aktiengesellschaft übergeht. Solchermassen liesse sich in Bezug auf das Grundstück sagen, dass sich durch die Umwandlung der Gesellschaft grundsätzlich nichts an der Verfügungsgewalt geändert hat, ausser, dass nicht mehr die Kommanditgesellschaft (welche liquidiert wird) über das Grundstück verfügt, sondern deren Nachfolge-Gesellschaft, die Aktiengesellschaft. Eine solch gleich gebliebene Verfügungsmacht, die vorher bei der Kommanditgesellschaft und hernach durch Umwandlung bei der Aktiengesellschaft liegt,