Die Grundbuchabgabe bzw. generell die Handänderungssteuer ist von ihrem Wesen her eine Rechtsverkehrssteuer. Besteuert wird ein bestimmter Rechtsvorgang, der im Grundbuch seinen Niederschlag findet (Verhältnisse Kanton Aargau). Im vorliegenden Fall wird der Eigentumsübergang am Grundstück Nr. 100 auf die Aktiengesellschaft besteuert. Damit ein privilegierender Tatbestand nach § 22 Abs. 2 Bst. a GBAG angenommen werden kann, ist es erforderlich, dass die Verfügungsgewalt über das in Frage stehende Grundstück von der (im Anschluss zu liquidierenden) Kommanditgesellschaft auf die Aktiengesellschaft übergeht.