So war es für das Steueramt offenbar ausreichend, dass das Grundstück Nr. 100 in der Bilanz der Kommanditgesellschaft aufgeführt war. Dass das sachenrechtliche Eigentum am Grundstück, und damit die rechtliche Herrschaftsgewalt über das Grundstück, nicht bei der Kommanditgesellschaft lag, war für das Steueramt ohne Belang. Das GBAG andererseits stützt jeweils wesentlich ab auf die sachenrechtlichen Verhältnisse, so wie sie sich aus dem Grundbuch ergeben. So werden beispielsweise Veräusserungen einer Mehrheitsbeteiligung an einer Immobilien-AG nicht der Grundbuchabgabe unterworfen, obwohl da- Seite 5