Die soeben dargelegte Einstufung des Steueramtes kann allerdings nicht unbesehen auch für das Grundbuchabgabengesetz übernommen werden, wenn auch grundsätzlich eine gewisse Harmonie in der Anwendung dieser beiden Gesetze anzustreben ist. Es existieren jedoch zwischen dem Steuergesetz und dem GBAG grundlegende Unterschiede: Das Steuergesetz stellt wesentlich auf wirtschaftliche Sachverhalte ab. So war es für das Steueramt offenbar ausreichend, dass das Grundstück Nr. 100 in der Bilanz der Kommanditgesellschaft aufgeführt war.