Unbestritten ist im hier zu beurteilenden Fall zunächst einmal, dass das aargauische Steueramt die Überführung der Aktiven und Passiven von der Kommanditgesellschaft X. & Co. auf die X. AG als steuerneutrale Umwandlung im Sinne des § 28 des aargauischen Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 eingestuft hat (Auskunft des aargauischen Steueramtes vom 2. April 2009). Für das Steueramt war wesentlich, dass anlässlich der Übertragung der Aktiven und Passiven auf die X. AG keine stillen Reserven realisiert wurden. Das Grundstück Nr. 100 wurde dabei aufgrund seiner Auflistung in der Bilanz der X. & Co. als dieser Gesellschaft zugehörig betrachtet.