a) Handänderungen infolge Umwandlung einer Einzelfirma oder einer Personengesellschaft in eine juristische Person oder infolge Umwandlung einer juristischen Person in eine andere juristische Person, wenn es sich um einen Geschäftsbetrieb handelt, dieser beibehalten wird und die Beteiligungsverhältnisse wertmässig grundsätzlich gleich bleiben;» 6. Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, dass bezüglich des Grundstücks Nr. 100 eine Handänderung durch Umwandlung der Kommanditgesellschaft X. & Co. in eine Aktiengesellschaft stattgefunden habe.