Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob mit der Übertragung des Grundstücks auf die X. AG ein Tatbestand des § 22 Abs. 2 Buchstabe a gegeben ist. § 22 Abs. 2 Buchstabe b GBAG fällt dagegen ausser Betracht, da es vorliegend an einem eigentlichen Unternehmenszusammenschluss (Fusion) fehlt. Weitere Buchstaben des § 22 Abs. 2 GBAG kommen aufgrund ihres Wortlauts von vorne herein nicht in Frage. 5. § 22 Abs. 2 Buchstabe a GBAG lautet wörtlich wie folgt: «Als Handänderungen im Zusammenhang mit Umstrukturierungen gelten: Seite 4