§ 22 des Grundbuchabgabengesetzes privilegiert abgabenmässig gewisse Handänderungen an Grundstücken, die im Zusammenhang mit Umstrukturierungen von Unternehmen erfolgen. Die Handänderungen, die unter den Privilegierungstatbestand fallen, werden im § 22 GBAG in dessen Absatz 2 unter den Buchstaben a bis e abschliessend aufgelistet.