Das Grundbuchamt C. ist dagegen der Auffassung, dass die Handänderung unter § 8 GBAG fällt, da das besagte Grundstück, bevor es auf die X. AG überging, nicht im Eigentum der Kommanditgesellschaft X. & Co. stand, sondern Herrn D. X. als Alleineigentümer gehörte. Mit der Übertragung des sachenrechtlichen Alleineigentums von Herrn D. X. auf die X. AG lag nach Ansicht des Grundbuchamtes keine Umstrukturierung, sondern eine gewöhnliche Handänderung vor. 4.