Notar A. (nachfolgend «der Beschwerdeführer») ist der Ansicht, dass das Grundstück GB Y. Nr. 100 im Rahmen einer Umstrukturierung (Umwandlung der Kommanditgesellschaft X. & Co. in die X. AG) die Hand gewechselt hat und daher § 22 GBAG zur Anwendung gelangt (Buchstabe a von § 22 Abs. 2, allenfalls auch Buchstabe b). Das Grundbuchamt C. ist dagegen der Auffassung, dass die Handänderung unter § 8 GBAG fällt, da das besagte Grundstück, bevor es auf die X. AG überging, nicht im Eigentum der Kommanditgesellschaft X. & Co. stand, sondern Herrn D. X. als Alleineigentümer gehörte.