Streitig ist im vorliegenden Fall, ob bei der Erhebung der Grundbuchabgabe für die Handänderung am Grundstück GB Y. Nr. 100 der Tarif für gewöhnliche Handänderungen, § 8 GBAG, oder der privilegierte Abgabensatz bei Umstrukturierungen, § 22 GBAG, zur Anwendung gelangt. Notar A. (nachfolgend «der Beschwerdeführer») ist der Ansicht, dass das Grundstück GB Y. Nr. 100 im Rahmen einer Umstrukturierung (Umwandlung der Kommanditgesellschaft X. & Co. in die X. AG) die Hand gewechselt hat und daher § 22 GBAG zur Anwendung gelangt (Buchstabe a von § 22 Abs. 2, allenfalls auch Buchstabe b).