2. Gemäss § 1 GBAG wird im Kanton Aargau auf allen grundbuchlichen Vorgängen eine Grundbuchabgabe erhoben. Bei Handänderungen an Grundstücken beträgt die Grundbuchabgabe 5 ‰ der Kaufs- oder Übernahmesumme, mindestens jedoch Fr. 100.− (§ 8 Abs. 1 GBAG). Im Falle von Handänderungen bei Umstrukturierung von Unternehmen beträgt die Abgabe Fr. 1'000.− pro betroffenes Grundstück, maximal Fr. 20'000.− für die gesamte Umstrukturierung (§ 22 Abs. 1 GBAG). 3.