Innerhalb des DVI nimmt die Justizabteilung die Instruktion und Entscheidung von Grundbuchabgaben- und -gebührenbeschwerden wahr. Die Justizabteilung des DVI ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zur Beschwerde legitimiert sind sowohl die Parteien als auch die Urkundsperson, die ein Geschäft angemeldet hat (§ 30 Abs. 1 Satz 2 GBAG). Im vorliegenden Fall erhebt Notar A. in eigenem Namen als beurkundender und anmeldender Notar gegen die Abgabenrechnung vom 16. Juni 2008 Beschwerde. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. Seite 3