Gemäss § 30 Abs. 1 des Gesetzes über die Grundbuchabgaben (GBAG) vom 7. Mai 1980 in seiner bis am 31. Dezember 2008 gültigen Fassung kann gegen Grundbuchabgabenrechnungen der Grundbuchämter innert 20 Tagen seit Zustellung beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. Die Befugnis zum Entscheid solcher Beschwerden wurde gemäss § 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrates vom 8. November 1982 (SAR 153.111) vom Regierungsrat an das DVI abgetreten. Innerhalb des DVI nimmt die Justizabteilung die Instruktion und Entscheidung von Grundbuchabgaben- und -gebührenbeschwerden wahr.