1. Die Grundbuchabgabe sei gemäss § 22 Abs. 2 lit. a des Abgabengesetzes zu berechnen und mit Fr. 1'000.− festzulegen. 2. Eventuell sei die Grundbuchabgabe mit Fr. 2'000.− festzulegen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 4. Am 17. Juli 2008 nahm das Grundbuchamt C. in einem Amtsbericht zur Beschwerde Stellung. Es hielt an seiner Abgabenberechnung fest und beantragte die vollständige Abweisung der Beschwerde. 5. Zum Amtsbericht äusserte sich Notar A. in einer Replik vom 19. August 2008. Er hielt an seiner bereits in der Beschwerde dargelegten Ansicht fest. Das Grundbuchamt C. verzichtete auf eine anschliessende Duplik (Brief vom 12. September 2008).