Am 16. Juni 2008 veranlagte das Grundbuchamt C. für die Handänderung am Grundstück Nr. 100 eine Grundbuchabgabe von Fr. XXXX.−, wobei es seiner Rechnung den Tarif für gewöhnliche Handänderungen zugrunde legte. Die Rechnung wurde am 17. Juni 2008 Notar A. zuhanden der Vertragsparteien zugestellt. Seite 2 3. Nach Ablehnung eines Wiedererwägungsgesuches am 30. Juni 2008 erhob Notar A. gegen die Abgabenrechnung des Grundbuchamtes C. am 7. Juli 2008 beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) Beschwerde und stellte die folgenden Anträge: