{"Signatur": "AG_GB_001", "Spider": "AG_Weitere", "Datum": "2009-04-22", "PDF": {"Datei": "AG_Weitere/AG_GB_001_--8-und-22-GBAG--Ums_2009-04-22.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/dvi/dokumente/arp/grundbuch/entscheide/20090422-grundbuchabgaben-umstrukturierung.pdf", "Checksum": "67a68e822ea567d2efa71ddd93f0b162"}, "Scrapedate": "2025-11-17", "Num": ["§ 8 und 22 GBAG; Umstrukturierung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat 22.04.2009 § 8 und 22 GBAG; Umstrukturierung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat 22.04.2009 § 8 und 22 GBAG; Umstrukturierung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat 22.04.2009 § 8 und 22 GBAG; Umstrukturierung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departementes Volkswirtschaft und Inneres"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfügung des Departementes Volkswirtschaft und Inneres vom 22. 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Durch separaten Teilvertrag vom\nXXXX 2008, beurkundet von A., Notar in B., wurde überdies via Sacheinlage das Grundstück GB Y. Nr. 100 im Halte von XXX Aren zum Buchwert per 31. Dezember 2007 von\nFr. XXXX.− auf die neu gegründete X. AG übertragen. Sachenrechtlich stand das Grundstück, bevor es in die X. Aktiengesellschaft eingebracht wurde, im Alleineigentum des Gesellschafters D. X. . Buchhalterisch wurde das Grundstück indes bei der Kommanditgesellschaft geführt und auch seit 2001 jeweils in den Büchern der Gesellschaft unter den\nBilanzaktiven aufgelistet.\n\nAm 13. Juni 2008 meldete Notar A. den erwähnten Sacheinlagevertrag vom XXXX 2008\nüber das Grundstück Nr. 100 dem Grundbuchamt C. zum Vollzug im Grundbuch an.\n\n2.\n\nAm 16. Juni 2008 veranlagte das Grundbuchamt C. für die Handänderung am Grundstück\nNr. 100 eine Grundbuchabgabe von Fr. XXXX.−, wobei es seiner Rechnung den Tarif für\ngewöhnliche Handänderungen zugrunde legte. Die Rechnung wurde am 17. Juni 2008\nNotar A. zuhanden der Vertragsparteien zugestellt.\nSeite 2\n\n3.\n\nNach Ablehnung eines Wiedererwägungsgesuches am 30. Juni 2008 erhob Notar A. gegen die Abgabenrechnung des Grundbuchamtes C. am 7. Juli 2008 beim Departement\nVolkswirtschaft und Inneres (DVI) Beschwerde und stellte die folgenden Anträge:\n\n1. Die Grundbuchabgabe sei gemäss § 22 Abs. 2 lit. a des Abgabengesetzes zu berechnen und mit Fr. 1'000.− festzulegen.\n2. Eventuell sei die Grundbuchabgabe mit Fr. 2'000.− festzulegen.\n\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\n4.\n\nAm 17. Juli 2008 nahm das Grundbuchamt C. in einem Amtsbericht zur Beschwerde Stellung. Es hielt an seiner Abgabenberechnung fest und beantragte die vollständige Abweisung der Beschwerde.\n\n5.\n\nZum Amtsbericht äusserte sich Notar A. in einer Replik vom 19. August 2008. Er hielt an\nseiner bereits in der Beschwerde dargelegten Ansicht fest. Das Grundbuchamt C. verzichtete auf eine anschliessende Duplik (Brief vom 12. September 2008).\n\nDer Rechtsschriftenwechsel war damit abgeschlossen. Auf den Inhalt der einzelnen\nRechtsschriften wird − sofern erforderlich − in den Erwägungen noch näher eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1.\n\nGemäss § 30 Abs. 1 des Gesetzes über die Grundbuchabgaben (GBAG) vom 7. Mai\n1980 in seiner bis am 31. Dezember 2008 gültigen Fassung kann gegen Grundbuchabgabenrechnungen der Grundbuchämter innert 20 Tagen seit Zustellung beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. Die Befugnis zum Entscheid solcher Beschwerden wurde\ngemäss § 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrates vom 8. November 1982 (SAR 153.111) vom Regierungsrat an das DVI abgetreten. Innerhalb des DVI nimmt die Justizabteilung die Instruktion und Entscheidung\nvon Grundbuchabgaben- und -gebührenbeschwerden wahr. Die Justizabteilung des DVI\nist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.\n\nZur Beschwerde legitimiert sind sowohl die Parteien als auch die Urkundsperson, die ein\nGeschäft angemeldet hat (§ 30 Abs. 1 Satz 2 GBAG).\n\nIm vorliegenden Fall erhebt Notar A. in eigenem Namen als beurkundender und anmeldender Notar gegen die Abgabenrechnung vom 16. Juni 2008 Beschwerde. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.\nSeite 3\n\n2.\n\nGemäss § 1 GBAG wird im Kanton Aargau auf allen grundbuchlichen Vorgängen eine\nGrundbuchabgabe erhoben. Bei Handänderungen an Grundstücken beträgt die Grundbuchabgabe 5 ‰ der Kaufs- oder Übernahmesumme, mindestens jedoch Fr. 100.− (§ 8\nAbs. 1 GBAG). Im Falle von Handänderungen bei Umstrukturierung von Unternehmen beträgt die Abgabe Fr. 1'000.− pro betroffenes Grundstück, maximal Fr. 20'000.− für die gesamte Umstrukturierung (§ 22 Abs. 1 GBAG).\n\n3.\n\nStreitig ist im vorliegenden Fall, ob bei der Erhebung der Grundbuchabgabe für die Handänderung am Grundstück GB Y. Nr. 100 der Tarif für gewöhnliche Handänderungen, § 8\nGBAG, oder der privilegierte Abgabensatz bei Umstrukturierungen, § 22 GBAG, zur Anwendung gelangt. Notar A. (nachfolgend «der Beschwerdeführer») ist der Ansicht, dass\ndas Grundstück GB Y. Nr. 100 im Rahmen einer Umstrukturierung (Umwandlung der\nKommanditgesellschaft X. & Co. in die X. AG) die Hand gewechselt hat und daher § 22\nGBAG zur Anwendung gelangt (Buchstabe a von § 22 Abs. 2, allenfalls auch Buchstabe\nb). Das Grundbuchamt C. ist dagegen der Auffassung, dass die Handänderung unter § 8\nGBAG fällt, da das besagte Grundstück, bevor es auf die X. AG überging, nicht im Eigentum der Kommanditgesellschaft X. & Co. stand, sondern Herrn D. X. als Alleineigentümer\ngehörte. Mit der Übertragung des sachenrechtlichen Alleineigentums von Herrn D. X. auf\ndie X. AG lag nach Ansicht des Grundbuchamtes keine Umstrukturierung, sondern eine\ngewöhnliche Handänderung vor.\n\n4.\n\n"}