2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00 sowie der Kanzleigebühr von Fr. 144.00 und den Auslagen von Fr. 47.00, gesamthaft Fr. 991.00, sind vom Beschwerdeführer zu 1/3 mit Fr. 330.35 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Staat. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer Mitteilung an: den Regierungsrat des Kantons Aargau das Departement Volkswirtschaft und Inneres das Grundbuchamt des Bezirks X. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten