1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Abteilung Register und Personenstand, vom 30. März 2015 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 2. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'600.00 sowie Kanzleigebühren und Auslagen in der Höhe von Fr. 89.00, gesamthaft Fr. 1'689.00, werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte mit Fr. 844.50 auferlegt. Der Rest wird auf die Staatskasse genommen. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.