4. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist somit Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer lediglich zur Hälfte aufzuerlegen, während der Rest auf die Staatskasse zu nehmen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. III. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer zu 1/3 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). - 11 - Das Verwaltungsgericht erkennt: