3.3.4. Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers wurde die Grundbuchabgabe von der Vorinstanz nicht um Fr. 798.00, sondern lediglich um Fr. 376.00 reduziert. Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz somit etwa zur Hälfte obsiegt. Demzufolge hat er die Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'689.00 zur Hälfte mit Fr. 844.50 zu tragen. Insoweit ist der Entscheid der Vorinstanz entsprechend abzuändern.