3.3.2. Das Grundbuchamt des Bezirks X. berechnete die Grundbuchabgabe unzutreffenderweise auf dem in Ziff. III. des partiellen Erbteilungsvertrags genannten "Übernahmepreis" von Fr. 560'000.00. Dieser kann in den Fällen von § 11 GBAG wie dem vorliegenden von vornherein nicht als Bemessungsgrundlage für die Grundbuchabgabe dienen, da stets auf den Verkehrswert abzustellen ist. Die (möglicherweise missverständliche) Formulierung von Ziff. III. des partiellen Erbteilungsvertrags ist für die Berechnung der Grundbuchabgabe folglich irrelevant und vermag deshalb eine vollumfängliche Kostenauflage zulasten des Beschwerdeführers trotz seines teilweisen Obsiegens ebenfalls nicht zu rechtfertigen.