3.3.2. hienach). Der steuerliche Verkehrswert des Grundstücks war dem Grundbuchamt des Bezirks X. gemäss seinen eigenen Ausführungen im Amtsbericht vom 2. Dezember 2014 (act. 20 f.) schon seit der Anmeldung des Erbgangs am 11. August 2014 bekannt. Angesichts der vom Grundbuchamt des Bezirks X. aufgestellten rechtswidrigen Bedingungen kann dem Beschwerdeführer erneut nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er sich nicht auf das Angebot einer (allfälligen) Wiedererwägung einliess.