Diese Bedingungen sind gesetzeswidrig und überspitzt formalistisch, da die Wiedererwägung gemäss § 39 VRPG kein schriftliches und begründetes Gesuch voraussetzt, sondern auch von Amtes wegen erfolgen kann, und im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren bereits sämtliche tatsächlichen Grundlagen für eine Neubeurteilung erstellt waren. Die verlangte Vertragsergänzung wäre zudem völlig unnötig gewesen, da es auf den in der Erbteilung vereinbarten "Übernahmepreis" für die Abgabenberechnung überhaupt nicht ankommt (dazu im Einzelnen Erw. 3.3.2. hienach).