Die allfällige Wiedererwägung wurde zudem an diverse Bedingungen geknüpft (schriftliches, begründetes Begehren des Beschwerdeführers und Einreichung eines von den Erben unterzeichneten, öffentlich beurkundeten Nachtrags zum partiellen Erbteilungsvertrag vom 3. September 2014, in dem deren "tatsächlicher Wille ausformuliert zur Darstellung" gelangen sollte). Diese Bedingungen sind gesetzeswidrig und überspitzt formalistisch, da die Wiedererwägung gemäss § 39 VRPG kein schriftliches und begründetes Gesuch voraussetzt, sondern auch von Amtes wegen erfolgen kann, und im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren bereits sämtliche tatsächlichen Grundlagen für eine Neubeurteilung erstellt waren.