Hinzu kommt, dass die Wiedererwägung nicht verbindlich zugesichert war. Vielmehr erklärte sich das Grundbuchamt des Bezirks X. lediglich "allenfalls bereit", die angefochtene Abgaben- und Gebührenrechnung in Wiederwägung zu ziehen. Die allfällige Wiedererwägung wurde zudem an diverse Bedingungen geknüpft (schriftliches, begründetes Begehren des Beschwerdeführers und Einreichung eines von den Erben unterzeichneten, öffentlich beurkundeten Nachtrags zum partiellen Erbteilungsvertrag vom 3. September 2014, in dem deren "tatsächlicher Wille ausformuliert zur Darstellung" gelangen sollte).