3.3. 3.3.1. Die vom Grundbuchamt des Bezirks X. angebotene Wiedererwägung hätte zum gleichen Resultat geführt wie der vorinstanzliche Beschwerdeentscheid. Das Angebot der Wiedererwägung erfolgte jedoch nicht vor Erhebung der Beschwerde oder zu Beginn des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, sondern erst in der Duplik (act. 35 ff.) und damit am Ende des Schriftenwechsels. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er die Wiedererwägung ablehnte und stattdessen ein unnötiges Beschwerdeverfahren einleitete bzw. weiterführte.