Das Prinzip der Kostenverteilung nach dem Unterliegen bzw. Obsiegen stellt einen allgemeinen prozessualen Grundsatz dar. Als Ausnahme davon sieht § 31 Abs. 4 VRPG vor, dass Zusatzaufwand, der durch das Verhalten einer Partei entstanden ist, dieser auferlegt werden kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die (ganz oder teilweise) obsiegende Partei Kosten verursacht hat, indem sie Verfahrensvorschriften verletzt oder Tatsachen oder Beweismittel nachträglich vorgebracht hat, die sie bereits früher hätte geltend machen können (KASPAR PLÜSS, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 N 55 ff.