Die Vorinstanz begründete die vollumfängliche Kostenauflage damit, dass das Grundbuchamt des Bezirks X. durch die Umschreibung des Anrechnungswerts der Gesamtliegenschaft als "Übernahmepreis" im partiellen Erbteilungsvertrag habe davon ausgehen dürfen und müssen, dass es sich hierbei um die Gegenleistung für die übertragenen Gesamteigentumsanteile handle. Der Beschwerdeführer habe durch die von ihm gewählte Formulierung zu verantworten, dass das Grundbuchamt die Abgabe auf einer falschen Bemessungsgrundlage, nämlich auf dem Betrag von Fr. 560'000.00, habe erheben müssen. Das Angebot einer Wiedererwägung habe der Beschwerdeführer ausgeschlagen.