Demgemäss beträgt die Grundbuchabgabe im vorliegenden Fall gemäss § 11 i.V.m. § 8 Abs. 1 GBAG 4 ‰ von Fr. 466'000.00, somit Fr. 1'864.00. -8- Hinzu kommen die Gebühren für die Ergänzung von Fr. 40.00 und die direkten Auslagen von Fr. 10.00, welche je unangefochten geblieben sind. Demnach hat die Vorinstanz die Grundbuchabgabe samt Auslagen zutreffend auf insgesamt Fr. 1'914.00 festgesetzt. Die Beschwerde ist folglich in diesem Punkt abzuweisen. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass ihm die Vorinstanz die Kosten des Beschwerdeverfahrens trotz seines teilweisen Obsiegens vollumfänglich auferlegt hat.