2.3.2. C. ist einer von drei Nachkommen des Erblassers B., welche gemäss Art. 457 Abs. 2 ZGB alle zu gleichen Teilen erben. Er ist zufolge Erbteilung Alleineigentümer der Liegenschaft Y. Nr. 698 geworden, womit die auf die beiden anderen Erbinnen entfallenden 2/3 des Verkehrswerts der Liegenschaft auf ihn übergegangen sind. Die Vorinstanz hat daher 2/3 des steuerlichen Verkehrswerts von Fr. 699'391.00 als Grundlage für die Bemessung der Grundbuchabgabe verwendet, was § 11 GBAG entspricht. Nach § 4 GBAG sind die Summen, von denen die Abgabe berechnet wird, auf jeweils Fr. 1'000.00 auf- oder abzurunden. Demgemäss beträgt die Grundbuchabgabe im vorliegenden Fall gemäss § 11 i.V.m.