2.3. 2.3.1. Die Vorinstanz berechnete die Grundbuchabgabe anhand des von den Grundbuchämtern oftmals behelfsmässig verwendeten steuerlichen Verkehrswerts und nicht aufgrund des (höheren) effektiven Verkehrswerts, was sich zugunsten des Beschwerdeführers auswirkte. Ob diese Praxis vor § 11 GBAG standhält, kann vorliegend offen bleiben, denn das Abstellen auf einen höheren Wert als den von der Vorinstanz herangezogenen steuerlichen Verkehrswert von Fr. 699'391.00 ist dem Verwaltungsgericht aufgrund des in § 48 Abs. 2 VRPG statuierten Verbots der "reformatio in peius" von vornherein verwehrt.