Folglich ist unter dem in Art. 617 ZGB verwendeten Begriff "Verkehrswert" nicht der Wert zu verstehen, zu dem die Erben das Grundstück in der Erbteilung einvernehmlich berücksichtigen, sondern der Marktwert des Grundstücks, der bei einer Veräusserung an einen unabhängigen Dritten als Erlös dafür erzielt würde und einen Mischwert aus Real- und Ertragswert darstellt (SCHAUFELBERGER/KELLER LÜSCHER, a.a.O., Art. 617 N 3 und 5 ff.).