Im vorliegenden Fall geht es um die Grundbuchabgabe für die Handänderung an einem Grundstück im Rahmen der Auflösung einer Erbengemeinschaft. Die Berechnung der Grundbuchabgabe erfolgt somit nach § 11 GBAG. Nach dem Gesagten (Erw. 2.1) ist dafür nicht auf die -7- zwischen den Parteien vereinbarte Gegenleistung abzustellen, da § 8 Abs. 2 GBAG hier nicht anwendbar ist, sondern auf den Verkehrswert. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der von den Erben in der Erbteilung festgelegte Übernahmepreis von Fr. 560'000.00 nicht massgebend, da dieser nicht dem Verkehrswert entspricht.